Satzung

Satzung des Tennis-Club Blau-Weiß e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Tennis-Club Blau-Weiß Baden-Baden e.V.". Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Baden-Baden eingetragen [VR 99]. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie die Förderung der Jugend. Der Satzungszeck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Jeder kann Mitglied werden.

Der Tennis-Club Blau-Weiß ist Mitglied des Deutschen Tennisbundes.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten von Mitgliedern:
1. Ehrenmitglieder
2. aktive Mitglieder
3. Studentenmitglieder
4. Jugendmitglieder
5. passive Mitglieder.

Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sollen schriftlich gestellt werden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
4. durch Auflösung des Vereins.

§ 6 Austritt und Beschluss

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens 31. Dezember des betreffenden Jahres für das Folgejahr dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird.
Wer in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden; der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand gehören an
1. der erste Vorsitzende (Präsident)
2. der zweite Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender)
3. der Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender)
4. der Schriftführer
5. der Sportwart
6. der Jugendwart
7. bis 9. drei weitere Mitglieder.

Die Vorstandsmitglieder 1 bis 3 bilden den geschäftsführenden Vorstand. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende zusammen mit einem seiner beiden Stellvertreter. Im Innenverhältnis ist bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden einer seiner Stellvertreter zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Im Außenverhältnis sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation erfolgen, es sei denn, dass auf Antrag aus der Mitgliederversammlung diese mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahl beschließt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern, darunter entweder dem ersten Vorsitzenden oder mindestens einem seiner beiden Stellvertreter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden.

Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand bleibt im Amt, bis durch satzungsgemäße Neuwahlen ein neuer Vorstand bestellt wird. Der Vorstand gibt sich mit 2/3 Mehrheit eine Geschäftsordnung; sie kann von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu laden sind. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten die Einladung schriftlich.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen des Vorstandes und zweier Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
5. Genehmigung des Haushaltsplanes
6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Sonderleistungen
7. Bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt
8. Verschiedenes.

Mitglieder können bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründete Anträge zur Tagesordnung einreichen, die vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen sind.
Über die Zulassung von später eingegangenen oder in der Mitgliederversammlung gestellten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; Anträge auf Satzungsänderung sind in diesem Verfahren nicht zulässig. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind jedoch nur Mitglieder nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des § 8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch einen Dritten vertreten lassen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorstandsmitglied, welches die Mitgliederversammlung leitet und einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 11 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere von dem Schatzmeister, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§ 12 Vereinsvermögen

Die Vereinsmitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen gleich welcher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilmäßig geltend machen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 13 Gemeinnützigkeit

Der Tennis-Club Blau-Weiß e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung , und zwar durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Haftung

Der Vorstand und seine eventuellen Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern und deren Gästen zustoßen. Der Verein haftet nicht für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit werde nachgewiesen.

§ 15 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 16 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und - wenn möglich - hinreichend begründet werden. Bei Auflösung oder bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken der Stadt Baden-Baden zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Tennissports zu verwenden hat.